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   BFH, 06.10.2005 - V R 15/04   

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https://dejure.org/2005,9307
BFH, 06.10.2005 - V R 15/04 (https://dejure.org/2005,9307)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2005 - V R 15/04 (https://dejure.org/2005,9307)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - V R 15/04 (https://dejure.org/2005,9307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 227; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; UStG (1991) § 1 § 2 § 13 § 15 § 16
    Keine Abhängigkeit zwischen USt und Vorsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers für von ihm geschuldete Umsatzsteuer auch bei Irrtum über Steuerbarkeit der Umsätze nicht sachlich unbillig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 227 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
    Erlass

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.10.1999 - V R 94/98

    Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistenden

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 15/04
    Steuern, die --wie hier die Umsatzsteuer für die Streitjahre-- bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFH/NV 2005, 747, jeweils m.w.N.).

    Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, stehen jedoch dem Erlass entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 610, unter II. 2. a, m.w.N.).

  • BFH, 04.04.2003 - V B 212/02

    Kein Billigkeitserlass mangels Vorsteuerabzugs

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 15/04
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 4. April 2003 V B 212/02 (BFH/NV 2003, 1098) besteht kein Zweifel daran, dass der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer auch dann zu entrichten hat, wenn sie bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden könnte.

    Insoweit geht die Auffassung der Klägerin fehl, der BFH sei in dem Beschluss in BFH/NV 2003, 1098 ohne weiteres davon ausgegangen, dass ein Irrtum über die Steuerpflichtigkeit eines Umsatzes einen Billigkeitserlass im Einzelfall rechtfertigen könne.

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 15/04
    Steuern, die --wie hier die Umsatzsteuer für die Streitjahre-- bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFH/NV 2005, 747, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2004 - V B 69/03

    Erlass von rechtskräftig festgesetzter USt

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 15/04
    Mit der vom Senat durch Beschluss vom 5. März 2004 V B 69/03 (BFH/NV 2004, 834) zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:.
  • BFH, 24.11.1988 - V R 186/83

    Erlass von Umsatzsteuer wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises wegen Verlorengehens

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 15/04
    Diese Erwägung läuft der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. November 1988 V R 186/83 (BFH/NV 1989, 419) zuwider, wonach ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Umsatzsteuer nicht deshalb gegeben ist, weil der Leistende diese Beträge wegen Konkurseintritts beim Leistungsempfänger nicht mehr nachberechnen kann.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.07.2001 - 1 K 2345/99

    Steuerfreiheit für Lieferungen an sowjetische Truppen

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 15/04
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch Urteil vom 25. Juli 2001 1 K 2345/99 als unbegründet abgewiesen.
  • BFH, 14.11.2007 - II R 3/06

    Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer - Voraussetzungen

    Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, und vom 6. Oktober 2005 V R 15/04, BFH/NV 2006, 836, je m.w.N.).
  • BFH, 08.04.2010 - V B 20/08

    Erlass von Umsatzsteuern und steuerlichen Nebenleistungen - Grundsätzliche

    Ein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern wegen sachlicher Unbilligkeit kann daher nur gewährt werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593; BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 15/04, BFH/NV 2006, 836; BFH-Beschluss vom 31. März 2008 V B 207/06, BFH/NV 2008, 1217).
  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

    Durch dieses Urteil hat der BFH die ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden können, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BFH-Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, und vom 6. Oktober 2005 V R 15/04, BFH/NV 2006, 836, je m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 25.10.2010 - 5 K 425/08

    Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer durch Gewährung von

    Demgegenüber stehen Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat einer Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 - V R 15/04, BFH/NV 2006, 836 zu § 227 AO; BFH-Urteil vom 12. April 2000 - XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178; BFH-Urteil vom 16. August 2001 - V R 72/00, BFH/NV 2002, 545 jeweils m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BFH).
  • FG Düsseldorf, 12.12.2007 - 4 K 4738/06

    Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach § 25a Abs. 1 Mineralölsteuergesetz

    Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, stehen jedoch dem Erlass entgegen (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 15/04, BFH/NV 2006, 499).
  • BFH, 25.02.2008 - IV B 48/07

    Sachverhaltsermittlung - Verletzung materiellen Rechts als Zulassungsgrund -

    Das FG ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig und es zusätzlich dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar gewesen ist, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit mit einem Rechtsbehelf zu wehren (u.a. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 15/04, BFH/NV 2006, 836, unter II.1. der Gründe).
  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2013 - 5 K 1900/12

    Erlass; Bestandskraft

    vgl. BFH, Urt. v. 30. April 1981 - VI R 169/78 -, Urt. v. 6. Oktober 2005 - V R 15/04 -, Beschl. v. 29. September 2008 - IX B 93/08 -, Beschl. v. 4. August 2009 - V B 26/08 -, Urt. v. 19. Oktober 2010 - X R 9/09 -, Beschl. v. 11. März 2011 - V B 45/10 -, jeweils m.w.N. und zit. nach juris; BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, DVBl. 1990, 1405, 1406; OVG NRW, Urt. v. 13. Januar 1991 - 22 A 828/91 -, zit. nach juris; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 163 Rn. 41 f.; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Bd. II, Loseblatt, § 227 AO Rn. 4, 47; v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Bd. VII, Loseblatt, § 227 AO Rn. 173.
  • FG Hessen, 10.06.2008 - 1 K 2204/04

    Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei doppelter Besteuerung; Lohn;

    Beide vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 30.4.1981 VI R 169/78, Bundessteuerblatt Teil II Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BStBl II - 1981, 611 , vom 13.1.2005 V R 35/03, BStBl II 2005, 460 , und vom 6.10.2005 V R 15/04, BFH/NV 2006, 836 ;.
  • FG München, 19.03.2009 - 14 K 4678/06

    Erlass von Haftungsschulden

    Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, stehen jedoch einem Erlass entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 6. Oktober 2005 V R 15/04, BFH/NV 2006, 836 und vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610).
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